PM: Anklageerzwingungsverfahren gestartet
Damit kein “Gras� über den Donaumarkt wächst! Hilfsweise wird nach der ersten Sitzung des neu gewählten Stadtrats ein Bürgerbegehren gestartet. Ein Landesgesetz von 1998 verpflichtete die Stadtbau, ihren Gesellschaftsvertrag zu ändern, um mehr demokratische Kontrolle durch den Stadtrat er ermöglichen. Dies ist erst im Sommer 2007 geschehen - dazu die Rechtsprechung: Es besteht die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Verträge auf die Notwendigkeit der Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen zu überprüfen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG und BVerfGE 6, 32, 43). Zur Bindung an "Gesetz und Recht" gehört vorliegend zwingend eben auch die notwendige Anpassung des Gesellschaftsvertrags an das 98er-Gesetz. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Gesellschaftsvertrag einer 100% städtischen Tochter. Somit verstieß die Stadtbau-GmbH neun Jahre(!) gegen das Verfassungsprinzip des Vorrangs des Gesetzes als sie das bezeichnete 98er-Gesetz zur Änderung der GO und Rückführung der demokratischen Kontrolle an den Stadtrat erst im Jahre 2007 nach mehreren Rügen des BKPV änderte. Soweit sich die StA auf diesen Verfassungsbruch — kritiklos — bezieht, erscheint ihr Handeln selbst evident rechtsmissbräuchlich.PM des RA Veits vom 20. März 2008:
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Verdacht der Veruntreuung von mittlerweile ca.
1.5 Millionen Euro – Millionen-Deal am Donaumarkt
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Vom Anwaltsbüro Manfred K. Veits wurde am 19.03.2008 Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gestellt, §§ 172 ff StPO (sog. Anklageerzwingungsverfahren).
Zuständig ist das Oberlandesgericht (OLG) NÜrnberg. Ziel dieses Antrags ist die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses, in dem die Regensburger Staatsanwaltschaft zwingend und unanfechtbar angewiesen wird, gegen Johann Schaidinger und die weiteren Tatverdächtigen öffentliche Anklage wegen des hinreichenden Verdachts der Untreue zum Nachteil der in ihrem Vermögen verletzten Stadtbau-GmbH zu erheben.
Brüssel hat die weite Öffnung des Zugangs zu den Gerichten für Einzelpersonen in die Tat umgesetzt. Daher ist neben der Stadtbau als 100 % städtischen Tochter auch jedeR Regenburger durch den SUPER-DEAL (MZ) am Donaumarkt in seiner Rolle als Mitglied des Souveräns, d.h. im Ergebnis als Gesellschafter der städtischen GmbH, in seinem Vermögen (Stichwort: Ausfallbürgschaft) verletzt. Weitere Rechtsgüterverletzungen wurden geltend gemacht. So u.a. die Verletzung des Anspruchs auf Informationszugang (Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz sowie Allgemeine Erklärung der Menschenrechte), nachdem sich Schaidinger weigerte (vgl. iPod) dem Verleger und Chefredakteur Michael Kroll umfänglich Auskunft über den im Dunkeln durchgezogenen Donaumarkt-Deal zur Vermittlung an die Bürgerschaft zu geben.
Bekanntlich hatte Wolbergs im Sommer 2005 zurecht gerügt (MZ), dass der Millionen-Deal an den Fraktionsvorsitzenden und am Stadtrat vorbei realisiert wurde. Auch habe er und seine beiden Fraktionskollegen, so die MZ, den Bürgern immer erzählt, die Grundstückspreise seien von einem Gutachter festgelegt worden, wodurch er (im Zusammenhang mit der Werbung für ein RKK am Donaumarkt = Bürgerbegehren 2004) die Öffentlichkeit falsch informiert habe (“ da haben wird offensichtlich unwissentlich gelogen”, MZ vom 30.06.2005)
Sollte sich der OLG-Senat wider Erwarten der bürgerfreundlichen EU-Entwicklung Richtung Popular-Anklageerzwingungsverfahren (noch) verweigern, kann der gleiche Antrag dann durch die neue Mehrheit im Rat der Stadt ab Mai beschlossen werden – ggf. wird RA Veits ein Bürgerbegehren initiieren, für den Fall, dass sich im Stadtrat dafür keine Mehrheit finden. Denn es steht zu Erwarten, dass sich die Verantwortlichen (u.a. die CSU Aufsichtsratsmitglieder und zugleich CSU-Stadträte) einem Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung verweigern, so sie denn wegen persönlicher Betroffenheit überhaupt abstimmungsberecht sind, wodurch die “wahre Koalition” im neu gewählten Stadtrat für jedermann sichtbar werden wird.
Es folgt ein Auszug aus dem Anwaltsschriftsatz:
“Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes, Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327). Die Öffentlichkeit und Transparenz staatlicher Entscheidungsvorgänge kann als Bestandteil des demokratischen Prinzips angesehen werden (BVerfGE 70, 324, 358; Kloepfer, in: Isensee / Kirchhoff (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 2, § 35 Rdnr. 19). Das demokratische Prinzip besagt, dass der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar sein muss und das Ergebnis grundsätzlich vor den Augen der Öffentlichkeit zu beschließen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen daher demokratische Prozesse öffentlich und transparent sein. Wie detailliert bereits dargelegt, hat der Super-Deal des Jahres 2005 unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden; er wurde am Stadtrat vorbei abgewickelt; die Öffentlichkeit zu keiner Zeit in Kenntnis gesetzt, obwohl sie für eine Ausfallbürgschaft in Höhe von ca. EUR 2,5 Mio. haftet und der Schaden jährlich zunimmt.
Vor diesem verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Hintergrund erweist sich der gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellte Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung als begründet. Der Senat wird gebeten, nach § 173 Abs. 3 StPO zu verfahren. Um insbesondere die im Ergebnis auf Kosten der Öffentlichkeit abgefundenen stillen Gesellschafter namentlich zu verifizieren. Das Gericht möge nach Anhörung des/r Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage beschließen, da die obig dargelegten Beweismittel den hinreichenden Verdacht ergeben, u.a. der Beschuldigte Johann Schaidinger habe ein Offizialdelikt — Veruntreuung von derzeit ca. 1,5 Mio. EUR — begangen.
Nachfolgend werden die maßgeblichen Umstände nochmals zusammengefasst, deren vorläufige Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des/r Beschuldigten im Sinne von BGHSt 23, 304, 306=NJW 19970, 2071, 2072 ergibt:
a) Gesetzesverstöße
Als Verstöße gegen Gesetz und Recht kommen in Betracht:
Verstoß gegen Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO
Verstoß gegen Art. 92 Abs. 1 Satz 2 GO
Verstoß gegen Art. 86 ff GO
Verstoß gegen die Sanierungssatzung Ostengasse Nord
Verstoß gegen § 153 BauGB
Verstoß gegen den öffentlichen Zweck der Stadtbau-GmbH (Handelsregister)
Verstoß gegen den Grundsatz des sorgsamen und sparsamen Wirtschaftens
Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz (Bundesverfassungsgericht)
Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB)
Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes
Weigerung des Beschuldigten, der Presse Auskunft zu geben; darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Informationszugang gem. Art. 5 GG: Grundrecht der Informationsfreiheit
Verstoß gegen Art. 4 BayPG
Verstoß gegen das Demokratieprinzip
b) Konkretisierung des Verstoßes des Beschuldigten Schaidinger gegen seine Vermögensbetreuungspflicht gem. Urteil des 4. Strafsenats des BGH, Urteil vom 09.12.2004, 4 StR 294/04; BGH NJW 1999, 1489, 1490
Wie vorgelegt (Anlagen KE 5a) lag der Kaufpreis bei ca. 1.879 EUR/ m² Grundstücksfläche. Der Gutachtensausschuss hatte auf max. 900,- EUR/m² erkannt. Entgegen der Darstellung des vormaligen Geschäftsführers Daut war der “GmbH-Mantel� verschuldet. Darüber hinaus war die Firma an sich (ohne Grundstücke) nahezu wertlos. Da das mit der Firma erworbene Brüchner-Areal 1317m² Fläche hatte, beträgt der Vermögensschaden insoweit über EUR 1,2 Mio.
Es kommt hinzu: Anhand der Anlagen KE 6 und KE 7 ist belegt, dass der Jahresverlust der erworbenen GmbH im Jahr 2005 bei knapp EUR 250.000,00 lag (vgl. auch insoweit Seite 3 der Strafanzeige des Unterzeichners vom 18.01.2008). Wieso dieser Jahresverlust der Donaumarkt Grundstücks-GmbH am Ende des Jahres 2005 zusätzlich(!) von den Verantwortlichen der Stadtbau-GmbH übernommen wurde, wodurch ein weiterer wirtschaftlicher Schaden in dieser Höhe entstand, bleibt unerfindlich. Wenn insoweit keine Verrechnung mit dem Kaufpreis stattfand, dann fragt sich, wer die Begünstigten des SUPER-DEALS waren, die auf Kosten der Öffentlichkeit abgefunden wurden.
(…)
Endlich: wie aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ersichtlich ist, erhöht sich durch laufende Kosten (Gehalt des Geschäftsführers, Kosten der Steuerberatung etc.) der Schaden um jährlich ca. EUR 50.000,00. Mithin liegt der derzeitige (Stichtag: 31.12.2007) Vermögensschaden, für den die Öffentlichkeit anhand der Ausfallbürgschaften haftet, bei ca. EUR 1,5 Mio.
Nach dem vorzitierten Urteil des 4. Strafsenats gilt der Grundsatz, dass der Staat, die Kommune, nichts zu verschenken hat. Daran sind alle staatlichen Stellen gebunden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben.
Ohne Not wurde die “am Rande der Insolvenz� stehende GmbH zu knapp 95% von der Stadtbau-GmbH erworben. Auch nach dem eigenen Bekunden des vormaligen Geschäftsführers Daut, war der gezahlte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Kaufpreis “nicht zustimmungsfähig�. In seinem vorgelegten Schreiben bezeichnete Daut die Stadtbau-GmbH als “Erfüllungsgehilfin� der Stadt Regensburg.
Es war der Beschuldigte Schaidinger der den Super-Deal in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender dem Aufsichtsrat als Tischvorlage präsentierte. Er war es dann in der Folge, der den ad hoc getroffenen Beschluss in der Öffentlichkeit verteidigte und durch eine Ausfallbürgschaft in der Ferienausschuss-Sitzung absichern ließ.”
Manfred K. Veits
Rechtsanwalt & Mediator
Von-der-Tann-Straße 32
93047 Regensburg
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