Nochmals: Der Untreueparagraph, § 266 StGB


An seiner Anwendbarkeit und Schärfe der verfassungsgemäßen Norm wird sich nichts Wesentliches ändern. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben deutlich gemacht, dass Manager (Vorstand, Mitglieder des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats) wegen Untreue verurteilt werden dürfen.
spiegel.de

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