Fürstin Glorias Riesenbaby

Das Urteil darüber, ob Fürstin Gloria von Thurn und Taxis mit ihrem Riesenbaby - dem Fürstlichen Schloss - in "charmanter Art" verfährt, wird die Regensburger Stadtgesellschaft selbst fällen. Die "strengen" Welterbekümmerer sind längst aufgewacht.

Unter “Benimm – Die strengen Thurn-und-Taxis-Regeln”

berichtete DIE WELT am 22.12.2007 über guten Geschmack und Genuss in Adelskreisen. Im Interview mit Fürstin Gloria von Thurn und Taxis bezeichnete sich diese selbst als “eine Art Hotelmanagerin”. Mit Blick auf die sommerlichen Schlossfestspiele und den Weihnachtsmarkt im Schlosspark antwortete Fürstin Gloria auf die Frage, ob der Adel jetzt auch Geld verdienen müsse: “Pardon, ich mache das hier nicht, um Geld zu verdienen, sondern aus Spaß. Aber letztlich, da haben Sie recht, leben wir in Regensburg auch vom Tourismus. St. Emmeram, das Schloss, ist mein großes Riesenbaby. Das muss man auf charmante Art bewerben.”

Ob die beantragte und dem Fürstlichen Haus Ende Oktober 2007 erteilte Baugenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung des Gesamtkomplexes St. Emmeram – Hotelbetrieb und Tiefgarage – zu dieser Charmoffensive zählt, darf freilich bezweifelt werden. Vieltausendfach war und ist der seitens der Regensburger Bevölkerung seither in die Öffentlichkeit getragene Widerstand gegen die genehmigten fürstlichen Pläne, in die Substanz des europäischen Gesamtdenkmals ersten Ranges irreparabel einzugreifen. Einzigartiges Kultur- und Naturdenkmal zugleich und, dem Schutz des Völkerrechts unterliegend, jüngst mit der historischen Regensburger Altstadt und den Donauwöhrden zum Erbe der Menschheit erhoben: ein Blick auf die zurück liegende und gleichwohl hochaktuelle Entwicklung des “Riesenbabies” mag von erhellendem Interesse sein.

Die Verfassung für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818 bestimmte unter Titel V. “Von Besonderen Rechten und Vorzügen” in seinem § 4 u.a.: “Der gesamte übrige Adel des Reichs behält (…) seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. Übrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen: (..) (2.) Familien-Fidei-Commisse auf Grundvermögen zu errichten (..)”.

Unter Fideikommiss (von Lateinisch: fidei commissum- “zu treuen Händen”) versteht man die Einrichtung des Deutschen Rechts, nach der ein Familienvermögen ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds zu verbleiben hatte und der Inhaber dieses Vermögens dahingehend beschränkt war, dass er nur den Ertrag zur freien Verfügung erhielt. Für weite Teile des Grundvermögens des Hauses Thurn und Taxis bestand eine diesbezügliche Fideikommissbindung.

Das Bayerische Gesetz über die Auflösung der Familienfideikommisse vom 28. März 1919 bestimmte einen Wegfall der Familienfideikommisse. In der Folge wurde durch Artikel 155 der Weimarer Reichsverfassung die vollständige Auflösung der Fideikommisse angeordnet. Mit Reichsgesetz vom 06. Juli 1938 in Verbindung mit einer Vollzugsverordnung wurde dem Oberlandesgericht Nürnberg die noch heute geltende Befugnis eingeräumt, angemessene Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um den Erhalt der zum früheren Fideikommissgut gehörenden Gebäude und Gegenstände von “großer künstlerischer, geschichtlicher und heimatlicher Bedeutung” auch weiterhin sicher zu stellen. Der Fideikommiss-Senat des OLG Nürnbeg machte im Jahre 1943 mehrfach von dieser ihm übertragenen Befugnis Gebrauch. So stellte er u.a. die Fürstlich Thurn und Taxis´sche Hofbibliothek in Regensburg, das in Regensburg und der Oberpfalz gelegene Fürstliche Thurn und Taxis´sche Archivgut und eben auch das Schloss in Regensburg unter staatliche Aufsicht.

Mit Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 1943 (FS I. 27) wird das “Schloß in Regenburg, insbesondere der gotische Kreuzgang innerhalb des Regensburger Schlosses” unter Aufsicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in München gestellt. Diese hoheitliche Verfügung bezieht sich auf die in der Entscheidung aufgelisteten “Gegenstände und Sachgesamtheiten”. Unter Ziffer 3.) heißt es: “Die Gegenstände sind in geordnetem Zustand zu erhalten”. Ziffer 2.) bestimmt: “Dem derzeitigen Besitzer (…) und seinen Rechtsnachfolgern (…) wird zur Auflage gemacht, vor Vornahme einer Veränderung an den genannten Gegenständen, (…) vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Gegenstände oder Teile derselben das Gutachten und die Genehmigung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in München einzuholen.”

Das bedeutet: Der geplante und vom Rat der Stadt genehmigte Umbau des Fürstenschlosses St. Emmeram in ein Hotel nebst Bau einer Tiefgarage im so genannten “Garten der Ressource” stellt eine “Veränderung” im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 des Gerichtsbeschlusses dar. Demnach bedarf es “vor Vornahme” dieser Eingriffe in das Welterbe einer Genehmigung des Landesamts für Denkmalpflege.

In den schriftlichen gutachterlichen Äußerungen dieser aufsichsführenden Behörde heißt es aber unmissverständlich, dass die grundsätzlich erteilte Genehmigung nur unter “aufschiebender Bedingung” erteilt wird. Nämlich, “dass die vorstehenden Auflagen und Hinweise uneingeschränkt Beachtung finden”. Hierzu zählt aber u.a. auch die “Voraussetzung, dass die Realisierung eines Hotels der einzige Weg ist, die Gesamtanlage St. Emmeram für die Zukunft zu erhalten.”

Vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Äußerung von Fürstin Gloria darf bezweifelt werden, dass diese zur Bedingung erhobene Voraussetzung – der Umbau des Schlosses als zerstörerischer Eingriff in das Natur- und Kulturgut ersten europäischen Rangs und vom Völkerrecht geschützen Erbe der Menschheit ist der einzige Weg, St. Emmeram zu erhalten – je eintritt, ja auch nur ansatzweise belegt werden kann. Zumal sich der Fideikommiss-Senat über das dargestellte Paradoxon hinaus in seinem genannten Gerichtsbeschluss das Recht vorbehalten hat, zur “finanziellen Sicherung der Instandhaltung” sowie zur “Sicherung (..) [des fürstlichen] Kulturguts” weitere Verfügungen zu erlassen (Ziffer 7.)

Über das rechtliche Schicksal der erteilten Baugenehmigung werden die Gerichte zu befinden haben. Das Urteil darüber freilich, ob Fürstin Gloria von Thurn und Taxis mit ihrem Riesenbaby in “charmanter Art” verfährt, wird die Regensburger Stadtgesellschaft selbst fällen. Die “strengen” Welterbekümmerer sind längst aufgewacht. Ob es darüber hinaus zur Verhängung von “Geldstrafen oder Haft” kommt, bleibt indess Sache des Fideikommiss-Senats, der diese Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die “gutachtlichen Äußerungen der genannten Aufsichsbehörde” aussprechen kann (Ziffer 4 und 6).

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